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Satzung des Schützenvereins Jeddeloh I von 1956 e.V.

Neufassung

Der SVJ achtet und fördert die Gleichberechtigung von Frau und Mann. Aus Vereinfachungsgründen und zur besseren Übersicht und Lesbarkeit beschränkt sich der Text auf die männliche Form.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Schützenverein Jeddeloh I von 1956 e.V.“ (SVJ).
  2. Sitz des Vereins ist Jeddeloh I (Gemeinde Edewecht, Landkreis Ammerland).
  3. Der SVJ ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg (Olbg) unter der Vereinsnummer 362950 eingetragen.
  4. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund.

§ 2 Zweck des Vereins / Zweckerreichung

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch

  1. die Durchführung von Schießsportübungen im Bereich des Breiten- und Freizeitsports, aber auch im Bereich der Leistungsförderung im Wettkampfsport und des Gesundheitssports, auch in Form von Kursangeboten und im Rahmen von Kooperationen und auch aus der Perspektive von Integration und Inklusion.
  2. die Durchführung von Veranstaltungen zur Pflege der Schützentradition.
  3. Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von durch Abs. a) und b) bedingten Geräten, Sportanlagen und Räumen.
  4. Weiterbildung, Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungskräften und Wettkampfrichtern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Es gibt aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person, Personengesellschaft oder juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt und ihre Mitgliedschaft nicht den Zielen des Vereins widerspricht.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages.
  3. Mitglieder, die sich um den SVJ besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc., innerhalb eines Monats dem Verein schriftlich oder per Email mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Der freiwillige Austritt erfordert eine schriftliche Austrittserklärung (Kündigung) mit dreimonatiger Frist auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres. Zur Fristwahrung ist ein rechtzeitiger Zugang des Schreibens zum 30.09. des Jahres erforderlich.
  3. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn
    a) ein schwerwiegender Verstoß gegen Vereinsinteressen,
    b) eine Nichtzahlung von Beträgen und Gebühren und sonstigen berechtigten Forderungen trotz zweimaliger Mahnung,
    c) eine nachhaltige Störung des Vereinslebens,
    d) oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgründe zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat in schriftlicher Form Widerspruch einlegen. In diesem Falle nimmt sich die nächste Mitgliederversammlung des Vorgangs an. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Klärung.

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Zahlungen

  1. Aufnahmebeitrag, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen sind jährlich auf das zweifache des jeweiligen Jahresbeitrages begrenzt.
  2. Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand.
  3. Forderungen, die in der Summe mehr als eine Jahreszahlung ergeben, werden angemahnt. Das Mahnverfahren umfasst zwei Zahlungsaufforderungen, deren erste eine Frist von einem Monat, deren zweite eine Frist von vierzehn Tagen besitzt und gleichzeitig die Androhung des Vereinsausschlusses zu enthalten hat. Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z.B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei Nichteinlösung oder unberechtigtem Widerspruch einer SEPA-Lastschrift) entstehen, werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt.
  4. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand fällige Forderungen stunden oder ermäßigen. In einem solchen Falle ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, durch Ausübung des Stimmrechts an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung und an allen Veranstaltungen sportlicher und nichtsportlicher Art teilzunehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht, sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins zu befolgen und nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln.
  3. Sie sind ferner verpflichtet, die festgelegten Beiträge, Gebühren und Umlagen zu entrichten.
  4. Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten bei der Erhaltung und an der Arbeit des Vereins.

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Schützenverein Jeddeloh I von 1956 e.V. sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 10 Vergütung Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Die Schaffung der Stelle eines Geschäftsführers bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern oder Trainern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht haben die beiden Vorsitzenden.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Stimmrecht
    a) Stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme alle aktiven Mitglieder ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder. Für aktive Mitglieder unter 16 Jahren wird das Stimmrecht durch einen erziehungsberechtigten Vertreter wahrgenommen. Vor der Abstimmung hat der erziehungsberechtigte Vertreter dies der Versammlungsleitung mitzuteilen.
    b) Bei Nichtanwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig.
    c) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  3. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
    a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt.
    b) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
    c) Der Vorstand muss innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  4. Einberufung der Mitgliederversammlung
    a) Die Einberufung erfolgt durch einen der beiden Vorsitzenden in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
    b) Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Email- oder Postadresse gerichtet ist. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, werden per Brief eingeladen.
  5. Leitung der Mitgliederversammlung
    a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt einer der beiden Vorsitzenden.
    b) Ein Versammlungsleiter kann als Moderator gewählt werden.
  6. Niederschrift
    a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt.
    b) Es ist von einem der beiden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
    a) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
    b) Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
    c) Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
    d) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
    e) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
    f) Die Stimmabgabe erfolgt offen per Handzeichen. Auf Antrag, den 1/10 der anwesenden Stimmberechtigten befürworten müssen, findet die Stimmabgabe geheim statt.
  8. Gäste und Medienvertreter
    a) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
    b) Auf Antrag, der mit einfacher Mehrheit befürwortet werden muss, können Gäste und Medienvertreter zugelassen werden.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  1. Wahl und Abberufung der von ihr gewählten Vorstandsmitglieder
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen
  7. Beschlussfassung über die Satzung
  8. Beschlussfassung über Auflösung oder Zweckänderung des Vereins.

§ 13 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

  1. Dringlichkeitsanträge
    a) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    b) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
    c) Sachverhalte nach § 13.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
  2. Initiativanträge
    a) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
    b) Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    c) Sachverhalte nach § 13.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
  3. Besondere Anträge
    Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand
    a) Der Vorstand besteht aus:
  3. Vorsitzender für Verwaltung
  • Vorsitzender für Tradition

  • Vorstandsmitglied Kassenwart

  • Vorstandsmitglied Schriftführer

  • Vorstandsmitglied Sportleiter

  • Vorstandsmitglied Damensportleiterin

  • Vorstandsmitglied Jugendsportleiter

b) Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Das passive Wahlrecht setzt die Volljährigkeit des Kandidaten voraus.
c) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und das Vorstandsmitglied Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.
d) Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Jedes Vorstandsmitglied kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben ein (beratendes) Team in eigener Verantwortung zusammenstellen.
e) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, aber mindestens einmal pro Halbjahr statt. Die Frist zur Einladung mit Tagesordnung beträgt sieben Tage. Alle Anwesenden sind stimmberechtigt mit je einer Stimme. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer und von einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
f) Bei Ausscheiden oder bei dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Vorstandes können deren Ämter bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden. Nach Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung endet die Berufung mit Ablauf der in „b)“ genannten Wahlperiode.
h) Personen, die sozialversicherungspflichtig für den Verein tätig sind, können kein Vorstandsamt bekleiden.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Der SVJ hat zwei Kassenprüfer und einen Reservekassenprüfer. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre, wobei in jedem Jahr ein Kassenprüfer als Reservekassenprüfer zu wählen ist.
  2. Die Ämterabfolge lautet: Reservekassenprüfer (1. Jahr), 2. Kassenprüfer (2. Jahr) und 1. Kassenprüfer (3. Jahr). Danach ist eine Neuberufung möglich.
  3. Die Kassenprüfer haben in jedem Rechnungsjahr mindestens eine Kassenprüfung, die regelmäßig nach Erstellung des Jahresabschlusses und vor der ordentlichen Mitgliederversammlung liegt, durchzuführen.
  4. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Die Kassenprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
  6. Eine Besorgnis der Befangenheit der Kassenprüfer ist auszuschließen.

§ 16 Vereinsordnungen

  1. Der Vorstand kann folgende Ordnungen erlassen oder anerkennen:
    a) Finanzordnung
    b) Geschäftsordnung
    c) Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V.
  2. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 17 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die beiden Vorsitzenden als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Ortsbürgerverein Jeddeloh I, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Jeddeloh I zu verwenden hat.

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.02.2016 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.